3G-ZUGANGSMODELL FÜR WETTKÄMPFE UND TRAINING IN DER HALLE IM TENNISSPORT BIS ZUM 02. APRIL 2022 VERLÄNGERT
Quelle: Tennisverband Sachsen-Anhalt e.V. / Landessportbund Sachsen-Anhalt / Geschäftsstelle
Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat am 19. März auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes die grundlegenden Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Die wesentlichste Änderung für den Sport in Sachsen-Anhalt ist der Wegfall der zulässigen Personenobergrenzen bei Training, Wettkämpfen und sportlichen Großveranstaltungen.
Mit der Änderungsverordnung zur 16. Landesverordnung gelten für den Sport in Sachsen-Anhalt ab 19. März bis einschließlich 2. April 2022 weiter wie bisher folgende Zugangsmodelle:
Training im Freien: ohne Zugangsbeschränkungen
Training in der Sporthalle: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe im Freien: 3-G-Zugangsmodell
Wettkämpfe in der Halle: 3-G-Zugangsmodell
Für das 3-G-Zugangsmodell heißt es dabei weiterhin: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Neu: die Höchstbelegungen 50 Personen (indoor) und 200 Personen (outdoor) entfallen! Das heißt, ausschließlich der Betreiber der Sportanlage legt fest, für wie viele Sportlerinnen und Sportler bzw. Zuschauer eine Sportanlage unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Trainingsbetrieb und für Wettkämpfe zugelassen ist.
Als allgemeine Hygieneregeln gelten laut §1 der Änderungsverordnung:
1. die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar,
2. die Bereitstellung von Desinfektionsmittel sowie regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen und
3. das Vermeiden von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen.
Der Wegfall der Höchstbelegung gilt sowohl für Training und Wettkämpfe im kleineren Rahmen als auch für sportliche Großveranstaltungen. Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen haben die Zuschauer auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Da auch das verpflichtende 2-G und das 2G-Plus-Zugangsmodell entfallen, gibt es nur noch ein freiwilliges 2-G-Plus Zugangsmodell. Bei Anwendung dieses freiwilligen 2-G-Plus Zugangsmodell (§ 3 der neuen Verordnung) können auch beim Sport Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Die neue Eindämmungsverordnung trat am 19. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April 2022.